Satzung
§ 1 Präambel
Der Verein wurde durch Zusammenschluss der Siedlungen:
Teichsiedlung (Gründung 09/1961) und Am Wasserloch (Gründung 09/1971)
am 23.06.1990 gegründet.
§ 2 Name, Sitz, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen
„Teichsiedlung Goyatz – Am Schwielochsee e.V.“
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der Nummer VR 3370 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Gerichtsstand ist Cottbus.
(4) Der Sitz des Vereins ist D-15913 Schwielochsee, OT Goyatz.
§ 3 Der Verein
(1) Der Verein ist der Verwalter aller Gemeinschaftsflächen der Eigentümergemeinschaft, die als „Gesamthandsvermögen“ für Siedlungs- und Fahrwege, für Freiflächen sowie als Biotop genutzt werden.
(2) Die Zweckbindung des Vermögens bezieht sich sowohl auf Sachwerte als auch auf sonstige Rechte. Das Gesamthandsvermögen steht den Gesamthändern in ihrer Verbundenheit zu.
§ 4 Die Gesamthänder
(1) Die „Gesamthänder“ des Vereins sind alle Grundstückseigentümer des Vereins, die anteilig ihrer jeweilig gekauften eigenen Grundstücksfläche ihren individuellen Anteil am Gesamthandsvermögen des e.V. begründet haben.
(2) Jedem Grundstück des Vereins steht, unabhängig von der Anzahl der Eigentümer, jeweils nur eine Stimme bei allen Abstimmungen zu.
§ 5 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verwaltet das Gesamthandsvermögen und ist ein Nichtwirtschaftlicher Verein.
(2) Die Interessenvertretung aller Mitglieder des Vereins gegenüber den Gebietskörperschaften und Verbänden wird durch den Verein gesichert.
(3) In einer Siedlungsordnung sind alle Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer, der Vereinsmitglieder sowie der Anlieger und Besucher festgeschrieben.
(4) Der Verein fördert den Bestand und die Entwicklung der Siedlung als Erholungsgebiet. Dazu gehören auch die Begeh- und Befahrbarkeit aller Zuwegungen zur Siedlung und im unmittelbaren Uferbereich sowie das Biotop „Wasserloch“.
(5) Der Verein sichert und unterstützt die Bootsliegeplätze an den Steganlagen des Vereins sowie die uneingeschränkte Nutzung der Badestelle zwischen den Steganlagen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
Mitglied kann werden: – Grundstückseigentümer (Gesamthänder),
– Nutzer und Anlieger ab 18 Jahre,
der die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen wird (auch bei Eigentümerwechsel).
(3) Die Mitgliedschaft endet regulär durch:
a) Eigentumswechsel oder Tod.
b) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
c) Der Ausschluss erfolgt bei gröblichsten Verletzungen gegen die Vereinsinteressen. Er erfolgt mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Mitglieder verfügen über jeweils eine Stimme pro Grundstück, die nicht übertragbar ist.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Jedes Mitglied, das an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann, hat die Pflicht, sich in den Siedlungsaushängen über die Ergebnisse und Beschlüsse eigenständig zu informieren.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Dabei gilt der Grundsatz, pro Grundstück gibt es nur eine Stimme. Satzungsänderungen sind nur mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollanten sowie dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in den Aushängen der Siedlung veröffentlicht.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Abweichende Regelungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit möglich.
Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig.
(3) Eine Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bzw. eine Kooptierung nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist generell möglich. Die Grundlage für eine Verlängerung bildet jeweils ein Beschluss der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Gesamthandsvermögens inklusive Versicherung sowie für die Vertretung des Vereins nach „Außen“ zuständig.
(5) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und bereitet die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden.
§ 10 Revisionskommission
Alle 2 Jahre erfolgt eine Revision in geeigneter Weise, bzw. durch eine Revisionskommission. Dazu wird eine Revisionskommission gewählt, die aus mindestens 2 Mitgliedern besteht.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch zwei, im Abstand von 6 Monaten aufeinanderfolgende außerordentliche und eigens dazu einberufene Mitgliederversammlungen durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schwielochsee. Die erforderlichen Rahmenbedingungen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuschreiben.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der bisherige Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. Mai 2015 beschlossen.
(Vorstandsvorsitzender) (Stellvertretender Vorstandsvorsitzender)